🚩 EmpCo – das ist doch nur für B2C relevant!

Als Agentur, Location oder Technikdienstleister fragt ihr euch, ob die neuen EmpCo-Regeln zu Green Claims für euch überhaupt relevant sind? Schließlich kommuniziert ihr ja nur B2B.

Diese Frage bekommen wir aktuell häufiger gestellt. Was ist die Auswirkung der EmpCo-Richtlinie auf die B2B-Kommunikation?

Und auf den ersten Blick klingt die Argumentation plausibel: Die EmpCo-Richtlinie soll Verbraucher*innen vor Greenwashing schützen. Also betrifft sie doch vor allem B2C-Unternehmen, oder?

Die Realität ist etwas komplexer.

Mit der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie ins deutsche UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) werden die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen deutlich verschärft. Aussagen wie „nachhaltig“, „grün“, „umweltfreundlich“ oder „klimafreundlich“ oder gar “klimaneutral” geraten stärker unter Rechtfertigungsdruck und müssen durch belastbare Nachweise gestützt werden.

Und genau die Umsetzung ins deutsche UWG macht es für den B2B-Markt spannend:

Auch wenn euer Unternehmen ausschließlich Geschäftskunden anspricht, gilt das UWG weiterhin als Wettbewerbsrecht. Wettbewerber können gegen irreführende Werbeaussagen vorgehen – und genau hier entstehen zusätzliche Risiken für unpräzise Green Claims.

Das UWG schützt nicht nur Verbraucher, sondern auch:

  • Mitbewerber,
  • sonstige Marktteilnehmer,
  • die Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

Deshalb können Wettbewerber ein Unternehmen wegen irreführender Werbung abmahnen, auch wenn die beworbenen Leistungen ausschließlich an Geschäftskunden verkauft werden.

Beispiel:

  • Ein Veranstaltungsdienstleister wirbt gegenüber Unternehmen mit „klimaneutralen Events“.
  • Die Aussage ist objektiv irreführend oder nicht belegbar.
  • Ein Wettbewerber kann daraus einen UWG-Verstoß ableiten und Unterlassung verlangen.

Das ist bereits heute möglich und wird auch künftig möglich bleiben.

Hinzu kommt:

Wie viele Unternehmen kommunizieren heute wirklich ausschließlich B2B?

Eure Website ist öffentlich. Eure LinkedIn-Beiträge sind öffentlich. Euer Messestand ist öffentlich. Eure Imagebroschüre ist öffentlich.

Damit verschwimmt die Grenze zwischen B2B- und B2C-Kommunikation zunehmend.

Die eigentliche Veränderung lautet deshalb:

👉 Nachhaltigkeit wird künftig weniger eine Marketingbotschaft und mehr ein Nachweisthema.

Nicht die lauteste Aussage gewinnt, sondern die am besten belegte.

Fazit:

Ein im B2B-Markt tätiges Unternehmen kann wegen unzulässiger Green Claims nach dem UWG abgemahnt werden. Die EmpCo-bedingten Neuregelungen sind zwar primär verbraucherschutzrechtlich motiviert, erhöhen aber faktisch auch das Abmahnrisiko im B2B-Bereich, weil Wettbewerber weiterhin gegen irreführende Nachhaltigkeitswerbung vorgehen können und viele Kommunikationskanäle ohnehin öffentlich bzw. gemischt B2B/B2C sind.

Unsere Empfehlung:

Prüft schon heute jeden Nachhaltigkeits-Claim mit einer einfachen Frage:

„Kann ich diese Aussage mit belastbaren Daten, anerkannten Standards oder nachvollziehbaren Nachweisen belegen?“

Wenn die Antwort nicht eindeutig „Ja“ lautet, ist jetzt der richtige Zeitpunkt, eure Kommunikation zu schärfen – bevor es Wettbewerber, Kunden oder Gerichte tun.

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Hinweis: Es handelt sich bei diesem Post um keine Rechtsberatung. Wenn ihr einen konkreten Verdachtsfall habt, sprecht mit eurem Rechtsanwalt. Die Bilder wurden mit KI erstellt.